Körperschaftsteuerguthaben
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Steuernews

Körperschaftsteuerguthaben

Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Fälligkeitsregelung für die ratierliche Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens auch für die erste der zehn Jahresraten grundsätzlich mit 30.9. festgelegt. Ferner wurde die Abtretung des Anspruchs auf das Guthaben zugelassen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung mindert die Rückzahlung des Guthabens nicht die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags.

Berechnung des Körperschaftsteuerguthabens

Bis Ende des Jahres 2001 galt für einbehaltene (= thesaurierte) Gewinne ein höherer Körperschaftsteuer (KSt)-Satz als für ausgeschüttete. Bei der thesaurierenden Gesellschaft wurde zunächst ein KSt-Satz von 40 % angewendet, der bei einer Ausschüttung auf 30 % mittels Gewährung einer KSt-Minderung abgesenkt wurde. Diese Steuer wurde beim Ausschüttungsempfänger in vollem Umfang auf dessen Steuerschuld angerechnet. Aufgrund des Wechsels zum Halbeinkünfteverfahren wurde eine Übergangsregelung notwendig. Mit Stichtag 31.12.2000 wurden die bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2000 mit 40 % KSt belasteten thesaurierten Gewinne im Verhältnis 1 zu 6 in ein KSt-Guthaben umgewandelt.
Beispiel: Die A-GmbH erwirtschaftete zwischen 1998 bis 2000 an Gewinnen nach Steuern 1.173.498 DM und thesaurierte diese zur Gänze. Am 31.12.2000 wurden diese in ein KSt-Guthaben i. H. v. 195.583 DM (1/6 von 1.173.498 DM) = 100.000 € umgerechnet.

Auszahlung des Guthabens

Bis 2005: 1/6 des Betrages jeder Ausschüttung konnte aus dem KSt-Guthaben als Steuererstattung mobilisiert werden. Für den Zeitraum 12.4.2003 bis 31.12.2005 wurde dieser Mechanismus (sog. „Moratorium“) jedoch ausgesetzt.
2006: Aufgrund des SEStEG (Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) konnte weiterhin 1/6 des Ausschüttungsbetrags, jedoch maximal 1/14 des KSt-Guthabens mobilisiert (erstattet) werden.
2007: Keine Mobilisierung des KSt-Guthabens (sog. „kleines Moratorium“) möglich.
Ab 2008: Das zum 31.12.2006 letztmalig festgestellte KSt-Guthaben wird gleichmäßig über einen 10-Jahres-Zeitraum – somit von 2008 bis 2017 – ausbezahlt. Der Anspruch ist jährlich jeweils am 30.9. auszuzahlen, ein Antrag ist nicht erforderlich. Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist der Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen, wenn die Bekanntgabe des Bescheids nach dem 31.8.2008 erfolgt. Die erste Auszahlung erfolgt frühestens am 30.9.2008 (Jahressteuergesetz 2008).

Abtretung des KSt-Guthabens

Der Anspruch auf Auszahlung des KSt–Guthabens (Erstattungsanspruch) kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungsansprüchen ist jedoch nur bei Sicherungsabtretungen und Bankunternehmen gestattet. Dies soll zu einer Verbesserung der Finanzierungssituation der Körperschaften führen.

Stand: 15. März 2008

Rainer Hiemer
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