Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die Fälligkeitsregelung für die ratierliche Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens auch für die erste der zehn Jahresraten grundsätzlich mit 30.9. festgelegt. Ferner wurde die Abtretung des Anspruchs auf das Guthaben zugelassen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung mindert die Rückzahlung des Guthabens nicht die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags.
Berechnung des Körperschaftsteuerguthabens
Bis Ende des Jahres 2001 galt für einbehaltene (=
thesaurierte) Gewinne ein höherer Körperschaftsteuer (KSt)-Satz als für
ausgeschüttete. Bei der thesaurierenden Gesellschaft wurde zunächst ein
KSt-Satz von 40 % angewendet, der bei einer Ausschüttung auf 30 % mittels
Gewährung einer KSt-Minderung abgesenkt wurde. Diese Steuer wurde beim
Ausschüttungsempfänger in vollem Umfang auf dessen Steuerschuld
angerechnet. Aufgrund des Wechsels zum Halbeinkünfteverfahren wurde eine
Übergangsregelung notwendig. Mit Stichtag 31.12.2000
wurden die bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2000 mit 40 % KSt
belasteten thesaurierten Gewinne im Verhältnis 1 zu 6 in ein
KSt-Guthaben umgewandelt.
Beispiel: Die A-GmbH erwirtschaftete zwischen 1998
bis 2000 an Gewinnen nach Steuern 1.173.498 DM und thesaurierte diese zur
Gänze. Am 31.12.2000 wurden diese in ein KSt-Guthaben i. H. v. 195.583 DM
(1/6 von 1.173.498 DM) = 100.000 € umgerechnet.
Auszahlung des Guthabens
Bis 2005: 1/6 des Betrages jeder Ausschüttung konnte
aus dem KSt-Guthaben als Steuererstattung mobilisiert werden. Für den
Zeitraum 12.4.2003 bis 31.12.2005 wurde dieser Mechanismus (sog.
„Moratorium“) jedoch ausgesetzt.
2006: Aufgrund des SEStEG (Gesetz über steuerliche
Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur
Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) konnte weiterhin 1/6 des
Ausschüttungsbetrags, jedoch maximal 1/14 des KSt-Guthabens mobilisiert
(erstattet) werden.
2007: Keine Mobilisierung des KSt-Guthabens (sog.
„kleines Moratorium“) möglich.
Ab 2008: Das zum 31.12.2006 letztmalig festgestellte
KSt-Guthaben wird gleichmäßig über einen
10-Jahres-Zeitraum – somit von 2008 bis 2017 – ausbezahlt. Der
Anspruch ist jährlich jeweils am 30.9. auszuzahlen, ein Antrag ist nicht
erforderlich. Für das Jahr der Bekanntgabe des Bescheids und die
vorangegangenen Jahre ist der Anspruch innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen, wenn die Bekanntgabe des Bescheids
nach dem 31.8.2008 erfolgt. Die erste Auszahlung erfolgt frühestens am
30.9.2008 (Jahressteuergesetz 2008).
Abtretung des KSt-Guthabens
Der Anspruch auf Auszahlung des KSt–Guthabens (Erstattungsanspruch) kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden. Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungsansprüchen ist jedoch nur bei Sicherungsabtretungen und Bankunternehmen gestattet. Dies soll zu einer Verbesserung der Finanzierungssituation der Körperschaften führen.
Stand: 15. März 2008

