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Im Zuge der aktuellen Erbschaftsteuer-Reform nimmt die Finanzverwaltung immer häufiger gemeinsame Steuererklärungen von Ehegatten unter die Lupe. Die Finanzverwaltung unterstellt dabei schenkungsteuerpflichtige Vermögensverschiebungen unter Ehegatten, wenn ein Ehegatte nur Einkünfte aus „aktiver Tätigkeit“, also aus Gewerbebetrieb, selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit deklariert, und Einkünfte aus Kapitalvermögen ausschließlich oder überwiegend auf Rechnung des anderen Ehegatten erklärt werden, der keine aktiven Einkünfte hat.

Der Verdacht der schenkungsteuerpflichtigen Vermögensverschiebung lässt sich hier am leichtesten dadurch entkräften, dass Kapitaleinkünfte in der gemeinsamen Steuererklärung überwiegend dem verdienenden Ehegatten zugewiesen werden. Ist dies bisher nicht geschehen, hilft eine schriftliche Rückgabeverpflichtung des auf den Namen des „vermögensverwaltenden“ Ehegatten lautenden Vermögens an den verdienenden Ehegatten, soweit es von ihm stammt. An Stelle einer Rückgabeverpflichtung hilft auch eine Verwaltungsvereinbarung über die Anlage und Verwaltung des Vermögens des verdienenden Ehegatten. Die genannten privatschriftlichen Vereinbarungen lassen sich noch durch Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhof vom 22.8.2007 (II R 33/06 BStBl 2008 II S. 28) untermauern. Der BFH hat in dem Fall eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung nur unter der Voraussetzung angenommen, dass der Empfänger der eingehenden Zahlungen im Innenverhältnis rechtlich und tatsächlich endgültig frei verfügen kann.

Stand: 15. Oktober 2008

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